§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind Gestaltungsentwürfe und die Ausarbeitungen von Gestaltungsleistungen und deren Umsetzung für den Auftraggeber, welche dieser geschäftlich und privat nutzen kann.
§ 2 Durchführung der vertraglichen Leistungen
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer seine Vorstellungen, die von ihm beabsichtigte Aussage und die mit der Gestaltungsleistung anzusprechenden Aufgabenstellung bzw. Zielgruppe mit. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber hierbei angemessen. Auf der Grundlage der von dem Auftraggeber mitgeteilten Vorgaben für die Gestaltungsleitstung entwickelt der Auftragnehmer, wie im jeweiligen Projektumfang angeboten, einen bis drei Vorentwürfe und legt diese dem Auftraggeber vor.
§ 3 Fristen
Der Auftraggeber unterstützt das Projekt durch die vereinbarte Zuarbeit, insbesondere im Rahmen der unter Punkt 2 genannten Inhalte zu liefernden Informationen und Inhalte. Der Auftraggeber verpflichtet sich weitergehend, vereinbahrte Termine der inhaltlichen
Zuarbeit einzuhalten. Terminabweichungen vereinbarter, inhaltlicher Zuarbeit durch den Auftraggeber erfolgen vor dem Termin in Textform.
Bei wiederholten Verzögerungen abgesprochener, projektrelevanter Zuarbeit durch den Auftaggeber willigt dieser angemessener Abschlagsforderungen des Auftragnehmers ein. Der Auftraggeber verpflichtet sich diese im Rahmen der genannten Zahlungsfrist zu begleichen.
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer innerhalb von 7 Tagen nach der Vorlage jeweiliger Projektpräsentationen mit, ob der Vorentwurf uneingeschränkt übernommen werden soll oder ob er Änderungen und Abwandlungen wünscht.
§ 4 Abnahme
Der Auftraggeber nimmt die vorgelegten Entwürfe und die fertige digitale Datei ab. Für die Abnahme genügt die Gegenzeichnung bzw. Protokoll der vorgelegten Entwürfe oder die Erklärung der Abnahme in Textform (§ 126b BGB). Mit der Abnahme werden die jeweiligen Entwürfe als vertragsgemäß und als für die weiteren Entwicklungsarbeiten verbindlich anerkannt.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der entwickelten Leistungen erklärt, sofern der Abnahme nicht wesentliche Mängel entgegenstehen. Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der
Auftraggeber die Entwürfe geschäftlich und privat nutzt.
Sagt der Auftraggeber dem Entwurf zu, entwickelt der Auftragnehmer unter Berücksichtigung gegebenenfalls mitgeteilter Änderungs- und Abwandlungswünsche einen Feinentwurf. Der Feinentwurf wird dem Auftraggeber zum Zwecke möglicher inhaltlicher
Korrekturen und der Abnahme vorgelegt. Nach der Abnahme des Feinentwurfs übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Reinzeichnung in geeignetem Dateiformat.
Lehnt der Auftraggeber den oder die vorgelegten Entwürfe ab, so kann er, nach seiner Wahl den Vertrag kündigen oder den Auftragnehmer unter Angabe der Beanstandungsgründe auffordern, den Entwurf abzuwandeln. Eine erneute Ablehnung des Vorentwurfs gilt als Kündigung des Vertrages. Im Falle der Kündigung des Vertrages ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 50% der vertraglich vereinbarten Vergütung zu fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass die Vergütung infolge von ersparten Aufwendungen geringer zu berechnen ist. Eine Nutzung der bis dahin vom Auftragnehmer
erbrachten Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
§ 5 Einräumung von Nutzungsrechten, Referenz
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber, wenn nicht anders vereinbart, das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Gestaltungsleistung für alle denkbaren Nutzungen zu verwenden. Der Auftraggeber ist berechtigt, das beauftragte Medium zu bearbeiten und für seine geschäftlichen Zwecke anzupassen. Nicht jedoch, Gestaltungs-Elemente ohne erweiterte Lizenz (uneingeschränkte Nutzungsrechte) oder schriftliche Erlaubnis zu extrahieren und für Medien ausserhalb des vereinbarten Projektrahmens zu verwenden.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, das von ihm entwickelte Medium für eigene Referenzzwecke zu benutzen und das Medium für diesen Zweck in Print- und Onlinemedien zu veröffentlichen.
§ 5 Vergütung
Wenn nicht anders angeboten, absolviert der Auftragnehmer die beauftragten Gestaltungsleistungen bei einem Stundensatz laut AGD bzw. Architektenleistungen laut HOAI zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine projektbezogene Angebotskonkretisierung bleibt vorbehalten.
Die Zahlung des Auftragswertes wird mit der Abnahme des Mediums fällig und ist innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung zu zahlen.
§ 6 Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt.